Munitionsschränke / Munitionstresore

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Munition richtig lagern - eine Indiz für die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers - § 36 WaffG und §§ 13,14 AWaffV

Die Aufbewahrung von u. a. Munition ist in § 36 Waffengesetzt (WaffG) sowie in den §§ 13 u. 14 Allgemeine Waffenverordung (AWaffV) geregelt. Weiterführende Informationen finden Sie in dieser PDF Datei 

Sie müssen zwischen erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Munition unterscheiden. Während erlaubnisfreie Munition lediglich in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden muss, gelten für erlaubnispflichtige Munition erheblich strengere Anforderungen. Eine nähere Definition dazu, was ein verschlossenes Behältnis sein muss, gibt es nicht. Daher ist davon auszugehen, dass z. B. eine einfach abzuschließende Schublade oder Schranktür völlig ausreichend ist. Besondere Anforderungen an den Verschluss gibt es nicht.

Erlaubnispflichtige Munition hingegen ist mindestens in einem Stahlblechbehältnis oder Munitionstresor mit einem sogenannten Schwenkriegelschloss aufzubewahren. Wie und in welcher Weise das zu verwendende Schwenkriegelschloss abschließbar sein muss, ist nicht weiter geregelt. Deshalb sind neben einem einfachen Zylinderschloss auch Profilhalbzylinder, Doppelbartsicherheitsschlösser oder alternative Verschlusskomponenten erlaubt. Ein Gleichschließungsprinzip ist ebenfalls zulässig.

Wird erlaubnispflichtige Munition in einem Waffenschrank im Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt, ist überdies nicht mehr auf eine getrennte Lagerung von Waffen und Munition zu achten.
In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass der Waffenbesitzer gegenüber der Behörde auch die sichere Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition gem. § 36 Abs. 3 S.1 WaffG nachzuweisen hat. Unterlässt er dies grob fahrlässig oder vorsätzlich, kann dies mit einer horrenden Geldstrafe und/oder dem Entzug der Waffenbesitzkarte bestraft werden.

Fazit: Bitte nicht am falschen Ende sparen! Ggf. auch ein wenig in einen Munitionstresor, Munitionsfach, Munitionssafe investieren.